SIXMEDIA · GESCHÄFTSKUNDEN
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Die Grundlage für unsere Zusammenarbeit.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersichtlich gegliedert – hier zum Nachlesen und als PDF zum Herunterladen.
Stand 17 Abschnitte
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Marcus Burgard, handelnd unter SIXMEDIA, Bentheimer Str. 112, 48455 Bad Bentheim, und Kunden, die bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln. Verträge mit Verbrauchern werden auf dieser Grundlage nicht geschlossen.
1.2 Erfasst sind insbesondere die unmittelbar bei SIXMEDIA beauftragte Entwicklung und Anpassung von Websites, Onlineshops und Software sowie vereinbarte Beratungs-, Migrations-, Update-, Audit-, Marketing- und Supportleistungen. Für gesonderte Softwarelizenzen, Abonnements und über Plattformen abgeschlossene Geschäfte gelten ergänzend die jeweils wirksam einbezogenen besonderen Bedingungen.
1.3 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Für die von ihnen erfassten Leistungen und Zahlungen gehen ausdrücklich vereinbarte Leistungsbeschreibungen und Zahlungspläne diesen AGB vor. Eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung hat für ihren Regelungsbereich Vorrang. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
1.4 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit SIXMEDIA ihrer Geltung zustimmt. Die für einen Vertrag vereinbarte AGB-Fassung wird nicht allein durch die Veröffentlichung einer neueren Fassung auf der Website geändert.
§ 2 Angebot, Beauftragung und Kommunikation
2.1 Ein Vertrag kommt durch Annahme eines hinreichend bestimmten Angebots oder eine entsprechende Auftragsbestätigung zustande. Eine unverbindliche Anfrage, eine erste Beratung oder ein Rechenbeispiel auf der Website begründen für sich genommen keinen Auftrag und keine Finanzierungszusage. Eine im Angebot genannte Bindungsfrist ist maßgeblich.
2.2 Angebot, Leistungsumfang, freigegebenes Budget, Vergütung und gegebenenfalls Zahlungsplan werden vor Beginn der beauftragten Arbeiten nachvollziehbar festgehalten. Die AGB und sonstigen Vertragsunterlagen werden dem Kunden vor Vertragsschluss zugänglich gemacht.
2.3 Abstimmungen, Freigaben und Änderungen sollen zur Dokumentation in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen. Der Vorrang wirksamer Individualabreden und gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Beide Parteien benennen geeignete Ansprechpartner und informieren über Änderungen der Kontakt- oder Rechnungsdaten.
§ 3 Leistungsumfang und technische Rahmenbedingungen
3.1 Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung. Bei der Erstellung eines bestimmten Ergebnisses bleiben die hierfür geltenden werkvertraglichen Pflichten bestehen. Eine Vergütung nach Stunden macht einen auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Auftrag nicht automatisch zu einem Dienstvertrag.
3.2 Maßgeblich sind die vereinbarten Funktionen, unterstützten Softwarestände, Schnittstellen und Einsatzbedingungen. SIXMEDIA darf den vereinbarten Leistungsumfang nicht allein aufgrund dieser AGB einseitig einschränken oder wesentlich verändern. Erforderliche Änderungen mit Auswirkungen auf Kosten, Termine oder Funktionen werden mit dem Kunden abgestimmt.
3.3 Updates, neue Funktionen, weitere Verkaufskanäle, zusätzliche Plugins, Migrationen und fortlaufende Betreuung gehören nur zum Auftrag, soweit sie vereinbart wurden. Gesetzlich oder vertraglich geschuldete Fehlerbehebung und sonstige bestehende Pflichten werden dadurch nicht eingeschränkt.
3.4 Bei SEO-, Marketing-, Performance- und Audit-Leistungen werden konkrete Ergebnisse, Messbedingungen und Ziele im Auftrag festgelegt. Soweit kein bestimmter Erfolg ausdrücklich geschuldet ist, werden fachgerechte Leistungen erbracht; bestimmte Rankings, Umsätze oder ein dauerhaft unverändertes Verhalten fremder Systeme werden nicht zugesagt. Die Verantwortung von SIXMEDIA für eigene Pflichtverletzungen bleibt bestehen.
3.5 Rechtliche oder steuerliche Beratung ist nicht Gegenstand der technischen Leistungen. Der Kunde stellt erforderliche Rechtstexte und fachliche Freigaben bereit. Ausdrücklich beauftragte technische Umsetzungen, etwa von Einwilligungs- oder Barrierefreiheitsanforderungen, bleiben von SIXMEDIA im vereinbarten Umfang geschuldet.
§ 4 Mitwirkung, Zugänge und Datensicherung
4.1 Der Kunde stellt die für den Auftrag erforderlichen Informationen, Inhalte, Lizenzen, Ansprechpartner, Zugänge und Freigaben rechtzeitig und im vereinbarten Umfang bereit. Er muss zur Überlassung und vereinbarten Nutzung der von ihm bereitgestellten Inhalte und Rechte befugt sein.
4.2 Vor Eingriffen in produktive Systeme stimmen die Parteien Zuständigkeit und Umfang der Datensicherung sowie erforderliche Wartungsfenster ab. Der Kunde führt im eigenen Verantwortungsbereich angemessene regelmäßige Sicherungen durch. Übernimmt SIXMEDIA eine Sicherung, Wiederherstellung oder Prüfung, bleibt SIXMEDIA für diese Leistung verantwortlich. Ein Mitverschulden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.3 Zugänge werden nur im erforderlichen Umfang genutzt und angemessen geschützt. Der Kunde informiert über wesentliche Änderungen durch ihn oder Dritte, soweit sie den Auftrag betreffen. SIXMEDIA weist auf erkennbare auftragsrelevante Risiken und ungeeignete Vorgaben hin.
4.4 Fehlende Mitwirkung und ihre absehbaren Folgen werden dem Kunden mitgeteilt. Termine verschieben sich nur, soweit und solange die fehlende Mitwirkung die Ausführung tatsächlich beeinträchtigt, zuzüglich einer erforderlichen angemessenen Wiederanlaufzeit. Eine zusätzliche Vergütung oder Entschädigung setzt eine entsprechende Vereinbarung oder einen gesetzlichen Anspruch voraus.
§ 5 Aufwand, Budget und zusätzliche Leistungen
5.1 Soweit kein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich angefallenen, beauftragten und nachvollziehbar dokumentierten Aufwand zum vereinbarten Stundensatz. Eine Aufwandsschätzung ist kein Festpreis. Ausdrücklich vereinbarte Ergebnisse und verbindliche Kostenobergrenzen bleiben maßgeblich.
5.2 Ein freigegebenes Budget darf ohne weitere Freigabe des Kunden nicht überschritten werden. Erkennt SIXMEDIA, dass die vorgesehenen Arbeiten innerhalb des Budgets voraussichtlich nicht abgeschlossen werden können, informiert SIXMEDIA rechtzeitig über Ursache, verbleibende Arbeiten und voraussichtlichen Mehrbedarf. Die Parteien stimmen eine Erweiterung, Priorisierung oder andere zulässige Anpassung ab. Bereits bestehende Leistungspflichten werden nicht allein durch eine unzutreffende Schätzung aufgehoben.
5.3 Zusätzliche Wünsche und Änderungen werden vor ihrer kostenpflichtigen Umsetzung hinsichtlich Umfang, Vergütung und Auswirkungen auf Termine freigegeben. Ihre Finanzierung durch einen bestehenden Ratenplan bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung. Eine bloße Anfrage oder die Prüfung eines Änderungswunsches ist ohne entsprechende Beauftragung keine Freigabe kostenpflichtiger Zusatzleistungen.
5.4 SIXMEDIA stellt den Aufwand nachvollziehbar dar und informiert bei länger laufenden Aufträgen regelmäßig über den Budgetstand. Bei vereinbarter Projektfinanzierung erfolgt der Abgleich grundsätzlich monatlich. Nicht verbrauchtes Budget wird nicht allein aufgrund seiner Freigabe als Vergütung berechnet. Gesetzliche Ansprüche bei Kündigung oder fehlender Mitwirkung bleiben unberührt.
§ 6 Preise, Abrechnung und Fälligkeit
6.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Für vereinbarte Zeiträume zugesagte Stundensätze und Preisgarantien bleiben bestehen. Preiserhöhungen für bereits beauftragte Leistungen ergeben sich nicht allein aus einer neuen Preisliste.
6.2 Der tatsächliche Zeitaufwand wird dokumentiert. Ein besonderer Abrechnungstakt muss in der Leistungsvereinbarung transparent festgelegt sein. Ohne abweichende wirksame Vereinbarung wird die tatsächlich angefallene Arbeitszeit zugrunde gelegt.
6.3 Soweit kein abweichender Zahlungsplan vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang zu bezahlen, jedoch nicht vor Eintritt der gesetzlichen beziehungsweise vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen. Bei Werkleistungen ist insbesondere eine erforderliche Abnahme zu berücksichtigen. Wirksam vereinbarte Vorauszahlungen und gesetzliche oder wirksam vereinbarte Abschlagszahlungen bleiben möglich.
6.4 Anzahlungen, monatliche Vorauszahlungen, Abschläge und wiederkehrende Entgelte werden hinsichtlich Höhe und Fälligkeit im jeweiligen Auftrag beziehungsweise Zahlungsplan festgelegt. Gesetzliche Abschläge auf Werkleistungen richten sich nach dem Wert der erbrachten vertragsgemäßen Leistungen. Eine spätere Leistungs- oder Schlussabrechnung berücksichtigt bereits abgerechnete und geleistete Beträge.
6.5 Rechnungen werden in der gesetzlich vorgeschriebenen beziehungsweise zulässigen elektronischen Form übermittelt. Der Kunde benennt eine geeignete Empfangsadresse. Eine gesonderte Gebühr für Rechnungsänderungen oder einen anderen Versandweg wird nur bei wirksamer vorheriger Vereinbarung berechnet; von SIXMEDIA verursachte Rechnungsfehler werden ohne Zusatzentgelt korrigiert.
6.6 Kostenpflichtige Fremdleistungen, Lizenzen, Reise- und sonstige Auslagen bedürfen einer vereinbarten Grundlage. Umfang, Kostenträger und gegebenenfalls Vorschüsse werden vorab abgestimmt. Aus diesen AGB allein folgt keine uneingeschränkte Vollmacht, Verträge im Namen des Kunden abzuschließen.
§ 7 Abnahme und Übergabe
7.1 Soweit eine Werkleistung geschuldet ist, zeigt SIXMEDIA die Fertigstellung an und stellt das Ergebnis zur vereinbarten Prüfung bereit. Der Kunde prüft innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist und erklärt die Abnahme oder benennt bestehende Mängel nachvollziehbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben maßgeblich; eine pauschale Abnahme allein durch Schweigen, Fristablauf ohne Fertigstellung oder jede produktive Nutzung wird hierdurch nicht vereinbart.
7.2 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel und noch ausstehende vereinbarte Arbeiten werden dokumentiert. Die gesetzlichen Rechte bei Mängeln, insbesondere zulässige Zahlungseinbehalte, bleiben erhalten.
7.3 Gesonderte Teilabnahmen setzen eine entsprechende Vereinbarung für geeignete, abgrenzbare Leistungen voraus. Ein späterer Zusatzauftrag verhindert nicht automatisch den Abschluss eines bereits vertragsgemäß fertiggestellten Auftrags. Vorhandene Mängel werden durch die bloße Bezeichnung eines Wunsches als Zusatzauftrag nicht zu einer kostenpflichtigen Erweiterung.
7.4 Übergabe, Produktivschaltung, Dokumentation und die Bereitstellung vereinbarter Dateien oder Zugänge erfolgen nach der Leistungsvereinbarung. Der bei Projektfinanzierung vereinbarte Ratenbeginn ist von einem späteren Abnahme- oder Produktivschaltungstermin getrennt.
§ 8 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
8.1 SIXMEDIA räumt dem Kunden an eigenen schutzfähigen Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte für den vereinbarten Einsatz. Ausschließliche Rechte oder darüber hinausgehende Vertriebsrechte bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
8.2 Die endgültige Einräumung der vereinbarten Rechte erfolgt nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist die für den Auftrag vereinbarte Prüfung und produktive Nutzung ausdrücklich gestattet. Das gilt auch während eines wirksam vereinbarten Ratenplans. Ein Zahlungsrückstand führt nicht automatisch zum Erlöschen der Nutzungserlaubnis oder zur technischen Sperrung eines Kundensystems. Etwaige Einschränkungen setzen eine tragfähige gesetzliche oder wirksam vereinbarte Grundlage voraus.
8.3 Der Kunde darf die Ergebnisse im Rahmen des vereinbarten Zwecks selbst oder durch beauftragte Dienstleister pflegen und anpassen. Eine Verwendung in weiteren, nicht erfassten Projekten oder eine eigenständige Weitervermarktung richtet sich nach dem vereinbarten Rechteumfang. Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
8.4 Rechte an bereits vorhandenen Kundenbestandteilen verbleiben beim Kunden beziehungsweise dem jeweiligen Rechteinhaber. Allgemeine Werkzeuge, Bibliotheken, Methoden und unabhängig nutzbares Know-how von SIXMEDIA werden nicht allein durch ihre Verwendung ausschließlich auf den Kunden übertragen. Die vertragsgemäße Nutzung des Arbeitsergebnisses muss im vereinbarten Umfang möglich sein.
8.5 Für Shopware, Open-Source-Komponenten, Drittanbieter-Plugins und sonstige fremde Bestandteile gelten die einschlägigen Lizenzbedingungen. SIXMEDIA weist auf für die vereinbarte Nutzung wesentliche Beschränkungen hin. Die Übergabe von Quellcode und Entwicklungsunterlagen richtet sich nach dem Auftrag; kundenbezogene Daten und bereits bestehende Rechte werden nicht als Druckmittel zurückgehalten.
8.6 Eine Referenznennung mit Kundennamen, Logo, Projektdarstellung oder ein Agenturhinweis im Kundensystem erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Freigabe. Gesetzliche Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
§ 9 Fremdsoftware und externe Dienste
9.1 Soweit der Kunde Lizenzen, Hosting oder sonstige Dienste unmittelbar bei Dritten bezieht, besteht der jeweilige Vertrag mit dem Drittanbieter. SIXMEDIA übernimmt nur die ausdrücklich beauftragten Integrations-, Beratungs- oder Betreuungsleistungen. Eine gesetzliche Verantwortung für eigene Auswahl-, Hinweis- oder Integrationsfehler bleibt bestehen.
9.2 Änderungen von Schnittstellen, Plattformen, Betriebssystemen oder Drittanbieter-Produkten können Anpassungen erforderlich machen. Ob diese zum bisherigen Auftrag gehören oder zusätzlich zu vergüten sind, richtet sich nach der Leistungsvereinbarung und den gesetzlichen Pflichten. Zusätzliche Kosten entstehen nicht automatisch ohne Beauftragung.
9.3 Die Prüfung und Installation künftiger Updates sowie eine dauerhafte Überwachung sind nur im vereinbarten Umfang geschuldet. Erkennbare erhebliche Risiken im bearbeiteten Verantwortungsbereich teilt SIXMEDIA dem Kunden mit. Die Verantwortung für eigene mangelhafte Leistungen wird nicht auf den Drittanbieter verlagert.
§ 10 Laufende Betreuung und Vertragsdauer
10.1 Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Erreichbarkeit, Laufzeit, Abrechnungsperiode und Kündigung richten sich bei Service-, Support-, Wartungs- und Updatevereinbarungen nach dem jeweiligen Vertrag. Eine jährliche oder vierteljährliche Abrechnung legt für sich allein keine entsprechende Mindestvertragslaufzeit fest.
10.2 Soweit für eine laufende Betreuung keine abweichende Laufzeit oder Kündigungsregel vereinbart wurde, wird sie auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien mit vier Wochen Frist zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Verlängerungen befristeter Verträge richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10.3 Die vereinbarten Entgelte decken nur den bezeichneten Leistungsumfang ab. Für Zeiten nach wirksamer Vertragsbeendigung vorausbezahlte Entgelte werden nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet. Ein Ratenplan für Projektleistungen ist kein Serviceabonnement und begründet keine kostenlose laufende Betreuung.
§ 11 Projektfinanzierung und monatliche Teilzahlungen
11.1 Eine Projektfinanzierung bedeutet die vereinbarte zeitliche Verteilung der Vergütung für eigene Leistungen von SIXMEDIA. Sie setzt eine gesonderte Ratenvereinbarung voraus; ein Anspruch auf Bewilligung oder Finanzierung zusätzlicher Aufträge entsteht durch diese AGB nicht. Die Standardregelung ist für bestehende unternehmerische Tätigkeiten bestimmt. Für Verbraucher sowie Finanzierungen zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit werden diese Bedingungen nicht als abschließende Vertragsgrundlage verwendet; hierfür ist eine gesonderte, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vereinbarung erforderlich.
11.2 Der Zahlungsplan bezeichnet den erfassten Auftrag, das freigegebene Budget beziehungsweise einen ausdrücklich vereinbarten Festpreis, Stundensatz, anwendbare Umsatzsteuer, Anzahlung, geplanten Restbetrag, Höhe und Zahl der Monatsraten sowie deren Fälligkeiten. Bei Abrechnung nach Aufwand ist der Plan eine Zahlungsplanung auf das freigegebene Budget und keine Festpreiszusage oder Bestätigung, dass die gesamte Vergütung bereits verdient ist.
11.3 Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, beträgt die Anzahlung mindestens 30 Prozent des freigegebenen Nettobudgets für die ratenfähigen SIXMEDIA-Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer. Sie ist vor dem vereinbarten Beginn der Umsetzung zu leisten und wird vollständig angerechnet. Externe Kosten werden nach gesonderter Vereinbarung unmittelbar vom Kunden oder vorab bezahlt.
11.4 Die erste Monatsrate ist im Kalendermonat nach tatsächlichem Eingang der Anzahlung fällig. Im Zahlungsplan wird der 01. oder der 15. als fester monatlicher Termin gewählt. Die Folgeraten werden jeweils einmal monatlich zu diesem Termin fällig. Fällt ein Termin auf einen Samstag, Sonntag oder maßgeblichen gesetzlichen Feiertag, gilt § 193 BGB. Der konkrete erste Termin wird nach Eingang der Anzahlung dokumentiert.
11.5 Der Ratenbeginn setzt keine Fertigstellung, Abnahme, Freigabe oder Produktivschaltung voraus. Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen müssen im Zahlungsplan als solche erkennbar vereinbart sein. Gesetzliche Abschläge richten sich nach dem erbrachten Leistungswert. Berechtigte Einreden und Einbehalte sowie sonstige gesetzliche Rechte bleiben bestehen.
11.6 Im vereinbarten Standardrahmen sind für Neukunden bis zu sechs und für bewährte Bestandskunden bis zu zwölf Monatsraten vorgesehen; bis zu 18 Monatsraten bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung nach gesonderter Prüfung. Die reguläre Mindestrate beträgt 300 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird. Eine Schlussrate kann wegen Rundung, Sonderzahlungen oder geringerem tatsächlichen Aufwand niedriger ausfallen. Die konkrete Laufzeit ergibt sich ausschließlich aus dem vereinbarten Plan.
11.7 Für die vereinbarte Ratenzahlung fallen keine Zinsen, Bearbeitungsgebühren oder sonstigen Aufschläge auf die Leistungsvergütung an. Gesetzliche Verzugsfolgen bleiben unberührt. Kostenlose Sonderzahlungen und eine vollständige vorzeitige Zahlung sind jederzeit möglich. Ohne abweichende Vereinbarung reduziert eine Sonderzahlung den Restbetrag und verkürzt bei gleicher Rate die verbleibende Laufzeit.
11.8 SIXMEDIA stellt grundsätzlich monatlich die beauftragten und erbrachten Leistungen, angefallenen Kosten, Zahlungen, verbleibende Budgetfreigabe und den offenen Betrag beziehungsweise ein Vorauszahlungsguthaben dar. Anzahlungen und Raten werden vollständig angerechnet. Wird das Budget nicht ausgeschöpft, werden die verbleibenden Zahlungen entsprechend reduziert oder beendet. Überzahlungen werden nach Abrechnung ohne unnötige Verzögerung erstattet oder mit ausdrücklicher Vereinbarung verrechnet.
11.9 Zusätzliche Arbeiten bedürfen der Freigabe nach § 5. Ihre Aufnahme in den Ratenplan sowie Änderungen von Rate, Anzahlung oder Laufzeit werden ausdrücklich vereinbart. Neue Wünsche erhöhen das Budget oder die Laufzeit nicht automatisch. Bis zu einer wirksamen Änderung gilt der bestehende Plan für die von ihm erfassten Beträge weiter.
11.10 Bei vereinbarten Pausen oder erheblichen Verzögerungen werden Leistungsstand, Vorauszahlungen und weitere Fälligkeiten überprüft. Für durch SIXMEDIA verursachte erhebliche Verzögerungen darf keine unbegrenzte weitere Vorfinanzierung ohne entsprechenden Leistungsfortschritt verlangt werden; gesetzliche Einreden bleiben erhalten. Für Folgen fehlender Mitwirkung gelten § 4 und die gesetzlichen Vorschriften.
11.11 Eine abgeschlossene Leistung kann nach dem vereinbarten Plan weiterbezahlt werden. Der Ratenplan endet mit vollständiger Zahlung der berechtigt abzurechnenden, von ihm erfassten Vergütung. Ein nicht verbrauchtes Budget oder eine nicht beauftragte künftige Leistung wird dadurch nicht zur Forderung. Ansprüche und Abrechnung bei Kündigung richten sich ergänzend nach § 16.
11.12 Der Ratenplan geht für seine erfassten Beträge den allgemeinen Fälligkeiten aus § 6 vor. Nutzungsrechte während der Zahlungsphase richten sich nach § 8. Die Ratenvereinbarung ersetzt weder die Leistungsbeschreibung noch eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und enthält keine Zusage einer bestimmten steuerlichen Behandlung.
§ 12 Zahlungsverzug und weitere Leistungserbringung
12.1 Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Erfasst werden nur tatsächlich fällige und berechtigte Beträge. Noch nicht fällige Raten, nicht verbrauchtes Budget und Beträge, die der Kunde berechtigt zurückbehält, werden nicht allein wegen des Alters einer Rechnung als Rückstand behandelt.
12.2 Bei Verzug können die gesetzlichen Verzugszinsen und ein nach den gesetzlichen Voraussetzungen ersatzfähiger Verzugsschaden verlangt werden. Bei Entgeltforderungen im reinen Unternehmergeschäft beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Eine gesetzliche Verzugspauschale kann nur bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen und unter Beachtung der gesetzlichen Anrechnung verlangt werden. Eine feste Gebühr für jede Mahnung wird durch diese AGB nicht vereinbart.
12.3 SIXMEDIA kann weitere Leistungen nur zurückhalten, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen und einer wirksamen Vereinbarung zulässig und verhältnismäßig ist. Soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, werden Rückstand, beabsichtigte Maßnahme und eine angemessene Abhilfefrist vorab mitgeteilt. Eine Sperrung oder Abschaltung eines produktiven Kundenshops wird durch diese AGB nicht gestattet. Vergütung für zurückgehaltene oder nicht erbrachte Leistungen bleibt nur bei entsprechender rechtlicher Grundlage geschuldet.
12.4 Bei einer Ratenvereinbarung kann SIXMEDIA die weitere Stundung für bereits erbrachte und berechtigt abzurechnende Leistungen beenden, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und insgesamt mindestens dem Betrag von zwei regulären Monatsraten in Verzug ist und eine anschließende Zahlungsaufforderung mit mindestens 14 Kalendertagen Frist ab Zugang erfolglos bleibt. Die Aufforderung muss die beabsichtigte Beendigung der Stundung und den betroffenen Restbetrag benennen. Die Beendigung bedarf danach einer ausdrücklichen Erklärung. Berechtigte Einbehalte zählen nicht zum Rückstand. Nicht erbrachte zukünftige Leistungen werden dadurch nicht fällig; zwingende Schutzvorschriften und die erforderliche Verhältnismäßigkeit bleiben unberührt.
§ 13 Mängel und Störungen
13.1 Für Mängel und sonstige Leistungsstörungen gelten die gesetzlichen Rechte entsprechend dem jeweiligen Vertragstyp. Diese AGB verkürzen die gesetzlichen Verjährungsfristen nicht. Die Haftung auf Schadensersatz richtet sich ergänzend nach § 14.
13.2 Der Kunde teilt festgestellte Fehler möglichst zeitnah und nachvollziehbar mit und stellt verfügbare Informationen sowie erforderlichen Zugang im zumutbaren Umfang bereit. Eine erfolgreiche Reproduktion oder maschinelle Aufzeichnung ist keine allgemeine Voraussetzung für Mängelrechte. Gesetzliche Ansprüche werden nicht allein wegen einer verspäteten Meldung ausgeschlossen; etwaige gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben unberührt.
13.3 SIXMEDIA erhält im gesetzlich vorgesehenen Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung. Die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt SIXMEDIA. Gesetzliche Rechte auf Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und zulässige Zahlungseinbehalte werden nicht ausgeschlossen.
13.4 Änderungen durch den Kunden oder Dritte führen nicht pauschal zum Verlust sämtlicher Ansprüche. Entscheidend ist insbesondere, ob der beanstandete Fehler hierdurch verursacht wurde; die gesetzliche Darlegungs- und Beweislast bleibt bestehen. Eine Diagnose oder Behebung außerhalb der eigenen Leistungspflichten wird nur aufgrund einer gesonderten Beauftragung vergütet. Gesetzliche Ansprüche wegen schuldhaft unberechtigter Inanspruchnahme bleiben unberührt.
§ 14 Haftung
14.1 SIXMEDIA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleiben eine übernommene Garantie in ihrem Umfang, arglistiges Verschweigen eines Mangels und sonstige zwingende gesetzliche Haftung.
14.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SIXMEDIA außerdem für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
14.3 Im Übrigen ist eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
14.4 Bei Datenverlust, Ausfällen und sonstigen Schäden werden die vertraglich übernommenen Aufgaben und ein etwaiges Mitverschulden nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Eine Verpflichtung des Kunden zur Datensicherung entbindet SIXMEDIA nicht von selbst übernommenen Sicherungs-, Schutz- oder Wiederherstellungspflichten.
§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz
15.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche geschäftliche, technische und personenbezogene Informationen vertraulich, wenn sie als vertraulich bezeichnet sind oder ihre Vertraulichkeit erkennbar ist. Die Informationen werden nur für die Vertragsdurchführung und nur im erforderlichen Umfang zugänglich gemacht. Die Pflicht besteht nach Vertragsende fort.
15.2 Ausgenommen sind Informationen, die nachweisbar ohne Pflichtverletzung öffentlich bekannt sind, rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird informiert, soweit dies rechtlich erlaubt ist.
15.3 Personenbezogene Daten werden entsprechend den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Soweit SIXMEDIA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Diese AGB ersetzen sie nicht. Zugriffe, Weisungen, Unterauftragnehmer und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen werden dort geregelt.
15.4 Die Parteien verwenden angemessene Schutzmaßnahmen für Daten, Kommunikation und Zugangsdaten. Aus diesen AGB folgt keine pauschale Einwilligung in beliebige Datenzugriffe oder Übermittlungen an Dritte. Gesetzliche Informations-, Lösch-, Aufbewahrungs- und Sicherheitsanforderungen sowie die jeweiligen Pflichten bei Datenschutzvorfällen bleiben bestehen.
§ 16 Vertragsbeendigung und Abrechnung
16.1 Kündigungs-, Rücktritts- und sonstige Beendigungsrechte richten sich nach dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Werkverträgen bleibt insbesondere das Kündigungsrecht des Kunden nach § 648 BGB erhalten. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund wird nicht ausgeschlossen.
16.2 Nach Beendigung werden die erbrachten Leistungen und sonstigen berechtigten Ansprüche nachvollziehbar abgerechnet. Soweit gesetzlich vorgesehen, insbesondere bei einer Kündigung nach § 648 BGB, werden ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener Erwerb angerechnet. Bereits geleistete Zahlungen werden berücksichtigt. Weder sämtliche zukünftigen Raten noch sämtliche Anzahlungen gelten automatisch als verdient oder verfallen.
16.3 Ein Guthaben wird nach Abrechnung ohne unnötige Verzögerung erstattet oder nach ausdrücklicher Vereinbarung verrechnet. Vereinbarte Übergaben sowie die Rückgabe oder datenschutzgerechte Behandlung von Kundendaten und Zugängen erfolgen unter Beachtung bestehender Rechte und gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Für fortbestehende berechtigte Forderungen ist der vereinbarte Zahlungsplan maßgeblich, soweit er nicht wirksam geändert oder beendet wurde.
§ 17 Aufrechnung, Recht und Schlussbestimmungen
17.1 Der Kunde kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Aufrechnung mit Ansprüchen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen und im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von SIXMEDIA stehen, bleibt ebenfalls zulässig. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen nicht vertragsgemäßer Leistung, werden nicht pauschal ausgeschlossen.
17.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist. Zwingende Vorschriften, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bleiben unberührt. Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
17.3 Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht einbezogen, gelten die gesetzlichen Rechtsfolgen. Änderungen dieser AGB werden für bestehende Verträge nur aufgrund einer wirksamen Vereinbarung maßgeblich.